Unternehmensberater

Bilanzierung

Nicht jedes Unternehmen muss eine Bilanz legen. Je nach Unternehmensart ist ein Jahresabschluss – eine Bilanz, Einnahmen-Ausgabe Rechnung an das Finanzamt abzugeben.

Unsere Leistungen auf diesem Gebiet erfolgen unter Berücksichtigung sämtlicher Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes und der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung. Im Rahmen der Bilanzierung führen wir alle erforderlichen und gewünschten Berechnungen (Personalrückstellungen, etc.) durch und sind auch in der Lage, eine entsprechende Anlagenbuchhaltung betriebsspezifisch durchzuführen.
Unser Augenmerk gilt natürlich auch den handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die seitens des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung zu beachten sind (Ausfertigung des Anhanges, Beschlussfassung, Entlastungen, Fristen, Veröffentlichungen, etc.).
Selbstverständlich bieten wir auch umfassendes Service im Rahmen der neuen Offenlegungspflichten bei kleinen Kapitalgesellschaften.

Berufsbild des Bilanzbuchhalters gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz

Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) wurde ein neuer, selbständiger und wissensbasierter Beruf mit hohen Qualitätsanforderungen geschaffen. Die Aufsichtsbehörde ist die Paritätische Kommission.
Der Bilanzbuchhalter wird nach einer umfangreichen schriftlichen und mündlichen Fachprüfung von der Paritätischen Kommission öffentlich bestellt und ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft, sorgfältig und eigenverantwortlich auszuüben. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung jährlich 30 Lehreinheiten an facheinschlägiger Weiterbildung nachzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die Behörde „Paritätische Kommission„
Der Bilanzbuchhalter hat sich seit Inkrafttreten des BibuG durch zeitnahes Arbeiten, fachlich fundiertes Wissen und unternehmensbezogene Spezialbetreuung bereits als kompetenter Partner im Finanz- und Rechnungswesen bei Österreichs Wirtschaftstreibenden etabliert. Durch das umfangreiche Leistungsangebot, die hohe fachliche Qualifikation und die persönliche Betreuung durch „ihren„ Bilanzbuchhalter werden vor allem bei EPU (Ein-Personen-Unternehmen) und KMU (kleine und mittlere Unternehmen) Ressourcen freigesetzt, die es dem Unternehmer ermöglichen, sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren. Dadurch leistet der Bilanzbuchhalter sowohl einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung und Expansion der Unternehmen, als auch zur Absicherung des wirtschaftlichen Erfolgs. Der Bilanzbuchhalter erledigt die ihm anvertrauen Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen unter Einsatz moderner elektronischer Datenverarbeitung sowie anderer zur Verfügung stehender Instrumente und Methoden. Da vom Bilanzbuchhalter als Mitglied der Wirtschaftskammern Österreich auch Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden können (gemäß § 32 Gewerbeordnung 1994), die seine Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, kann dem Unternehmer ein umfassendes Service geboten werden.

Zu fairen Konditionen bietet der Bilanzbuchhalter gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz
:

  • Pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten
  • Kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation – Kostenrechnung)
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
  • Bilanzierung im Rahmen der gesetzlichen Wertgrenzen (§ 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 UGB)
  • Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen
  • Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften
  • Personalverrechnung
  • Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
  • Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof
  • Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang des Berechtigungsumfanges
  • Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen
  • Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten
  • Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen
  • Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen
  • Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994
  • Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt (nur für Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreich)

Der Bilanzbuchhalter ist gesetzlich verpflichtet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungssumme muss mindestens € 72.673,00 für jeden einzelnen Versicherungsfall betragen.

Vorteile des Bilanzbuchhalters für Ihr Unternehmen

  • Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter – nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Qualitätssicherung). Die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Bestellung erfolgt durch die Behörde „Paritätische Kommission„
  • Verschwiegenheitspflicht – diese erstreckt sich auch auf persönliche Umstände sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die bei Durchführung erteilter Aufträge bekannt geworden sind.
  • Zeugenentschlagungsrecht im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren hinsichtlich dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist
  • Es besteht die gesetzliche Verpflichtung jährlich 30 Lehreinheiten an facheinschlägiger Weiterbildung nachzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die Behörde „Paritätische Kommission„

Welche Rechte hat der Bilanzbuchhalter

  • Wahl der gesetzlichen Interessenvertretung (gesetzliche Mitgliedschaft) entweder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei den Wirtschaftskammern Österreich. Zusätzlich dazu besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft jährlich (mit 31.12.) zu wechseln. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bis 30.09. bei der Aufsichtsbehörde Paritätische Kommission einzubringen. Ein mehrmaliger Wechsel der Kammermitgliedschaft ist zulässig
  • Gründung und Betrieb von Bilanzbuchhaltergesellschaften – für Mitglieder der WKÖ gilt keine Einschränkung bei der möglichen Rechtsform.
  • Gründung von interdisziplinären Gesellschaften mit Steuerberatern
  • Errichtung von Zweigstellen
  • Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis
  • Sonstige Rechte der Gewerbeordnung für die Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreich sind (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennamens)
  • Volle Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberater-Prüfung
  • Alle Berufsberechtigten dürfen ihre Berufsbefugnis bei der Paritätischen Kommission ruhend melden. Für diese Zeit muss die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht aufrecht sein.
  • Es gibt keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen
  • Der Bilanzbuchhalter ist berechtigt für einzelne und übliche Aufgaben, Angehörige anderer selbständiger Berufe durch Werkvertrag heranzuziehen.

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