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Klienteninfo 2012

Klienteninformation
Aktuelle Klienten-Info

KLIENTEN NEWS – Ausgabe 01-2012
WICHTIGE NEUERUNGEN AB 2012

ERWEITERUNG DER STEUERLICHEN SPENDENBE- GÜNSTIGUNG
Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundes- denkmalamt etc;) sowie Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Katastrophenhilfe bis maximal 10 % des Gewinnes bzw des Ein- kommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-) Jahres steuerlich als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe abgesetzt werden. Mit Jahresbeginn 2012 wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich erweitert, und zwar um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, weiters um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Ferner wurden in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, einbezogen. Schließlich kann ab 2012 auch an die Internationale AntiKorruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt gespendet werden. Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ab 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 400 Eurosteuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden.

VERLÄNGERUNG DER STEUERSPALTUNG
Die Möglichkeit, alternativ zur gesellschaftsrechtlichen Spaltung von Kapitalgesellschaften, eine sogenannte „Steuerspaltung“, nach den §§ 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde um ein weiteres Jahr, und zwar bis auf Stichtage, die vor dem 1.1.2013 liegen, verlängert.

BESTEUERUNG VON GRUNDSTÜCKEN BEI ZUWENDUNG
AN PRIVATSTIFTUNGEN
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Wirkung zum 31.12.2011 die Bestimmung des Stiftungseingangssteuergesetzes aufgehoben, nach der die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendung von Grundstücken an Stiftungen vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist. Die nunmehr vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung sieht vor, dass die Widmung von Grundstücken an Privatstiftungen nicht mehr der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei wird bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken neben dem üblichen Steuersatz von 3,5 % auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt bei unentgeltlichen Übertragungen aber weiterhin der dreifache Einheitswert. Zuwendungen ausländischer Grundstücke unterliegen ab 1.1.2012 keiner Besteuerung mehr! Ansonsten ändert sich an der Gesamtbelastung von 6 % in den meisten Fällen nichts.

NEUERUNGEN IM BEREICH DER UMSATZSTEUER
Das Reverse-Charge-System wurde ab 1.1.2012 auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ausgedehnt, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten 5.000 Euro beträgt.

NEUERUNGEN IM BEREICH DER LOHNSTEUER
Steuerbefreiung für Auslandsmontagen
Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen1, die bekanntlich vom Verfassungsge richtshof im Jahr 2010 aufgehoben wurde, wurde grundlegend neu geregelt. Ab 1.1.2012 werden60 % der laufenden Bezüge (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, das ist für 2012 monatlich 4.230 Euro) von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei belassen, wenn:
– die Auslandstätigkeit ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist,
– jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
– die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt,
– der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze entfernt ist,
– die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und
– die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt.
Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB- FLAF und DZ.
Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inklusive Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung) geltend macht. Für jene Arbeitnehmer, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begüns- tigung fallen, kann für 2012 noch die ursprüng- lich vorgesehene Übergangsregelung angewen- det werden, wonach 33 % der Bezüge für die be- günstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben.

Neuerungen beim Pendlerpauschale
Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien ist im 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten vorgesehen. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungs mittels gilt nunmehr Folgendes:
– Wegzeit für einfache Wegstrecke bis 90 minuten – zumutbar.
– Wegzeit für einfache Wegstrecke bis 90 minuten – zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höstens dreimal so lange dauert als die mit dem Kfz.
– Wegzeit für einfache Wegstrecke bis 90 minuten – unzumutbar.
Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 auswirken sollen.

Sachbezug Dienstwohnung
Die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche betragen für 2012 un- verändert gegenüber 2011. Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gelten ab 2012 keine Übergangsbestimmungen mehr. Das bedeutet, dass die obigen Richtwerte erstmals voll zum Tragen kommen (2011 waren nur 75 % der Erhöhung anzusetzen).

NEUERUNGEN IN DER BAO
Berufungszinsen gem. § 205a BAO:Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervor- schreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bis- her allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab 1.1.2012 im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutge- schriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der stritti- gen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutge- schrieben. Wurden strittige Abgaben bereits vor dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 1.1.2012. Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Kör- perschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert werden müs- sen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zB Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) sind hingegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und steuer-pflichtig. Eine Gutschrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag!

Bescheidberichtigung nach § 293c BAO:
Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt bei periodenüber- greifender Betrachtung nicht oder doppelt be- rücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll ver- hindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zB Betriebsausgaben oder Betriebseinnah- men) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmung dient zwar der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung, höhlt aber andererseits einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichti- gung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Ver- jährungsfrist zulässig.

NEUERUNGEN FÜR NEUGRÜNDER (NEUFÖG)
Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind schon nach bisheriger Rechtslage von bestimm- ten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von 12 Mo- naten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Ar- beitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie dahin- gehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden kann. Die Befrei- ung steht aber weiterhin nur für 12 Monate innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

AKTUELLES ZUM THEMA AUTO
DAS FAHREN MIT AUSLÄNDISCHEN KENNZEICHEN IN ÖSTERREICH
Laut Medienberichten führt die Finanz derzeit schwerpunktmäßig Kontrollen bei in Österreich verwendeten Kfz mit ausländischen Kennzeichen durch. Kontrolliert wird, ob diese Kfz aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher in Österreich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten ist. Dabei ist zu beachten, dass der NoVA auch die Verwendung eines Kfz im Inland unterliegt, wenn es nach Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland „zuzulassen wäre“. Dieser Auffangtatbestand bewirkt, dass auch jene Kfz in die NoVA-Pflicht einbezogen werden, die im Inland verwendet, aber zur Vermeidung der NoVA-Pflicht im Ausland zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzun- gen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzei- chen im Inland zugelassen werden muss, be- stimmt sich nach de
dauernden Standort des Fahrzeuges im Sinne des KFG.
PARKGEBÜHREN IN WIEN AB MÄRZ
Parkscheine in Wien werden ab 1.3.2012 um 66 % teurer. Für Parkkarten und Parkpickerl, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gibt es bei Verlängerung eine Gutschrift (zB für Zwei- jahres-Parkpickerl 30 Euro).

NEUE AUTOBAHNVIGNETTE FÜR 2012
Seit 1.2.2012 gilt nur noch die neue petrolfarbene Autobahnvignette zum Preis von 77,80 Euro pa für Kfz bis 3,5t (31 Euro pa für Motorräder). Wer ohne gültige Vignette erwischt wird, zahlt 120 Euro Ersatzmaut.

KASSENRICHTLINIE 2012
In der kürzlich veröffentlichten Kassenrichtlinie 2012 (KRL 2012)4 nimmt das BMF zu den in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen Stel- lung. In der Richtlinie werden nicht nur die ver- schiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben, sondern es wird neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen nach Ansicht des BMF zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensyste- men zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen. Durch die Kassenrichtlinie sollen
– die Grundsätze, Rahmenbedingungen und einheitlichen Regelungen zum Zweck der leichteren Beurteilung, ob und inwieweit die jeweilige Kasse und die dazugehörigen Aufzeichnungen im Einzelfall die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit erfüllen, näher dargestellt werden;
– die in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von einzelnen Kassensystemen beantwortet werden (wobei eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmten Kassen durch das BMF aber weiterhin nicht vorgesehen ist) und- auf diese Weise die Rechtssicherheit für Un- ternehmen und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungs- praxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteu- erung geschaffen werden.

SPLITTER
JOBTICKET
Seit 2011 ist auch die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel als Werkverkehr steuerfrei, wenn beim Arbeitnehmer grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale vorliegen. Der Dienstgeber kann daher den Mitarbeitern für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte steuerfrei eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellen. Die alternative Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann möglich, wenn für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte nicht mehr kostet als die Streckenkarte. Die Rechnung über die Strecken- bzw Netzkarte muss auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und muss auch den Namen des Arbeitnehmers beinhalten.

NEUE LIEBHABEREIRICHTLINIEN 2012
Das BMF hat die bisherigen Liebhabereirichtlinien aus 1997 überarbeitet und mit Anfang 2012 neue Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012) veröffentlicht. Die wesentlichsten Änderungen sind:
– Die LRL sehen nun eine subjektbezogene Be- trachtung vor. Jede (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung einer Einkunftsquelle führt grundsätzlich zur Beendigung der Betätigung für den Übertragenden bzw zum Neubeginn des Gesamtgewinn- bzw Gesamtüberschusszeitraums beim Übernehmenden.
– Erstmals werden Aussagen zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften getroffen.
Nach Ansicht des BMF geht eine Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen einer Liebhabereiprüfung bei der Kapitalgesellschaft vor. Offene und verdeckte Ausschüttungen führen beim Gesell- schafter zu Einkünften, auch wenn auf Ebene der Kapitalgesellschaft Liebhaberei vorliegt. Beim Wandel von der Einkunftsquelle zur Lieb- haberei

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