KLIENTENINFO
Inhalt:
1. WAS GIBT ES NEUES IN 2014?
2. DIE REGIERUNGSVORLAGE ZUM ABGABENÄNDERUNGSGESETZ (ABGÄG) 2014
3. SPLITTER
4. WICHTIGE TERMINE
5. NÜTZLICHE ÜBERSICHTEN UND WERTE 2014
6. SOZIALVERSICHERUNGSWERTE UND -BEITRÄGE FÜR 2014
1 Was gibt es Neues in 2014?
1.1 Neuerungen bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten
Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt zwar zum 1.1.2014, wird aber erst zum 1.1.2015 wirksam. Daher tritt auch die neue Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) erst mit 1.1.2015 in Kraft.
1.2 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
– In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) entfallen ab 1.1.2014 die Angaben der Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ) und 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude).
– Seit 1.1.2014 müssen Rechnungen an Bundesdienststellen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Dafür stehen zwei Übertragungswege zur Verfügung:
Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)-Transport-Infrastruktur.
– Aufgrund eines Erlasses des BMJ vom 5.12.2013 sind die Bestimmungen über die e-Rechnung nicht auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Gerichtssachverständigen weiterhin die Rechnungslegung ihrer SV-Gebühren an die Gerichte
und Staatsanwaltschaften auf Papier vornehmen müssen (dürfen).
– Seit 1.1.2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken nicht mehr unter die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte. Daher muss für diese Leistungen seit 1.1.2014 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden.
1.3 Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung
Im Bereich der Bundesabgabenordnung sind zwar viele redaktionelle Änderungen mit 1.1.2014 in Kraft getreten, die allerdings zum Großteil mit der Neuordnung des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens in Zusammenhang stehen. Unabhängig davon wird auf folgende, praxisrelevante Neuerungen in der BAO hingewiesen:
• Eine wesentliche Neuerung des Abgabeverfahrens stellt die Umgestaltung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme in der BAO dar. Seit 1.1.2014 besteht in diesem Punkt Waffengleichheit zwischen den Abgabepflichtigen und den Finanzbehörden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nunmehr von Amts wegen oder auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Die bisherige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei, wonach die Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, ist entfallen.
• Allerdings ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung seit 1.1.2014 nur mehr möglich, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.
• Anspruchszinsen können seit 1.1.2014 durch einen Antrag des Abgabepflichtigen auch dann verhindert werden, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hat.
• Wird eine Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, muss nunmehr die Berechnung der Säumniszuschläge und der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags von Amts wegen erfolgen und nicht mehr erst auf Antrag des Abgabepflichtigen.
1.4 Inkrafttreten des Steuerabkommens mit Liechtenstein
Mit 1.1.2014 ist nun auch das Steuerabkommen mit Liechtenstein in Kraft getreten. Danach kann jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet noch sein Kapitalvermögen vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abgezogen hat, bis 31.5.2014 wählen, ob er die im Abkommen vorgesehene anonyme pauschale Einmalabgeltung (mit Steuersätzen zwischen 15 % und 38 %) bezahlt oder einer Offenlegung seiner Vermögenswerte durch die liechtensteinische Bank oder
den liechtensteinischen Vermögensverwalter (zB Treuhänder) zustimmt. Entschließt er sich für die Variante der Offenlegung (= Selbstanzeige), werden die relevanten Daten an das österreichische BMF weitergeleitet. Danach wird der Steuersünder vom zuständigen österreichischen Finanzamt aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen.
Das Steuerabkommen mit Liechtenstein geht über jenes mit der Schweiz hinaus. Umfasste das Abkommen mit der Schweiz nur Kapitalvermögen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, welches bei Schweizer Banken angelegt war, so erfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein auch Kapitalvermögen, welches für in Österreich ansässige natürliche Personen von liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird. Dabei spielt es für die steuerliche Bereinigung der
Vergangenheit keine Rolle, ob die Stiftung oder der Trust als transparent oder intransparent einzustufenwar.
2 Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014
Am 29.1.2014 wurde die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 veröffentlicht. Die geplanten Änderungen, die zum Großteil bereits mit 1.3.2014 in Kraft treten sollen, haben bereits im Vorfeld heftige Diskussionen hervorgerufen. Die Regierungsvorlage wurde aber dennoch nur in wenigen Punkten gegenüber dem Begutachtungsentwurf geändert. Das AbgÄG soll noch im Februar 2014 im Nationalrat beschlossen werden. Im folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigstenÄnderungen. Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.
2.1 Einkommensteuer
• Entfall der 75 %-Vortragsgrenze für Verluste
Derzeit können Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze soll ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige entfallen. Bei der Körperschaftsteuer soll die 75%-Verrechnungsgrenze aber weiterhin bestehen bleiben.
In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die derzeitige Regelung, dass im Regelfall ein Viertel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen und andererseits die niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer auszunützen.
• Nachversteuerung ausländischer Verluste bei fehlender Amtshilfe
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens können seit einigen Jahren auch ausländische Verluste (zB Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte oder einer ausländischen Vermietungstätigkeit) aus Staaten berücksichtigt werden, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Befreiungsmethode vorsieht. Diese Verluste müssen grundsätzlich dann nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden könn(t)en. Ab der Veranlagung 2015 sollen derartige ausländischen Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachversteuert werden müssen, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die bis zur Veranlagung 2012 berücksichtigten und noch nicht nachversteuerten Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sollen mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2015 bis 2017 nachversteuert werden. Verlusteaus Betrieben oder Betriebsstätten, die vor dem 1.3.2014 veräußert oder aufgegeben wurden und im Ausland nicht mehr verwertet werden können, müssen jedoch nicht nachversteuert werden.
• Abzinsung von Rückstellungen
Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80 % steuerwirksam. Die restlichen 20 % stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellungen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (zB Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren).
Künftig sollen langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst werden. Die Neuregelung soll für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.
Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50 % betragen.
Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, soll grundsätzlich der bisherige 80 %-Ansatz fortgeführt werden, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.
Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6 % abzuzinsen.
• Begrenzung der Absetzbarkeit von Jahresgehältern über 500.000 € Gehälter, die 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom
Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusiveüberlassene Personen) erfasst sein, unabhängig davon, ob sie
aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Eine „vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person“ erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise eingegliedert (zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, soll die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden sein.
Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze, wie zB Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können aber ungekürzt abgesetzt werden.
Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von 500.000 € monatsweise zu aliquotieren. Die Kürzung soll auch zur Anwendung kommen, wenn eine Person mehrere Entgelte von verbundenen Betrieben, Personengesellschaften oder verschiedenen Konzerngesellschaften erhält.
Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG (wie zB freiwillige Abfertigungen), soweit sie nach der geplanten Neuregelung nicht mit 6 % versteuert werden.
Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung. Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen, die ab dem 1.3.2014 anfallen, gelten.
• Sonstige Änderungen
– Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
Als begünstigte Investitionen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages (GFB) sollen künftig keine Wertpapiere mehr herangezogen werden dürfen. Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden (dh im Regelfall bereits für das Kalenderjahr 2014), wirksam werden.
Vorläufig ist die Einschränkung bis Ende 2016 befristet.
Die vierjährige Behaltefrist für von in der Vergangenheit angeschafften Wertpapieren bleibt unverändert aufrecht. Entgegen den Ausführungen im Begutachtungsentwurf sollen aber weiterhin Wertpapieranschaffungen zur Vermeidung der Nachversteuerung im Falle der vorzeitigen Tilgung möglich sein.
– Einmalerlagsversicherungen
Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagsversicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt. Für Versicherungsneuabschlüsse ab 1.3.2014 soll die Grenze auf 10 Jahre gesenkt werden, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet haben. Hier soll dann auch der ermäßigte Versicherungssteuersatz von 4 % zur Anwendung kommen.
– Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen
Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, welche in Drittstaaten ansässig sind, sollen künftig einem KEST-Abzug unterliegen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU-Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung soll mit 1.1.2015 in Kraft treten.
– Aufhebung der Befristung für die Solidarabgabe
Die ursprünglich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit von mehr als rd 185.000 € pa soll nunmehr unbefristet gelten. Analog dazu soll auch die Befristung für die Reduktion des 13 %igen Gewinnfreibetrages (GFB) ab 175.000 € aufgehoben werden.
– Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von „Golden Handshakes“
Mit der (zweifelhaften) Begründung, durch die Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen für „Golden Handshakes“ soll erreicht werden, dass Dienstnehmer länger beschäftigt werden, soll die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen eingeschränkt werden. Können derzeit noch drei laufende Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung begünstigt mit 6 % versteuert werden, sollen künftig nur mehr Beträge bis zur neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im
Jahr 2014 40.770 €) begünstigt sein. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen soll der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt werden, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 163.040 € begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Bei Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen soll das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014 8.154 €) eingeschränkt werden. Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 1.3.2014 anzuwenden (Ausnahme: freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen eines vor dem 1.3.2014 beschlossenen Sozialplanes ausbezahlt werden).
2.2 Körperschaftsteuer
• Gruppenbesteuerung
– Räumliche Einschränkung
Ab 1.3.2014 sollen nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.
– Einschränkung der Verluste
Derzeit können zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Einkünften innerhalb einer Steuergruppe verrechnet werden. Künftig sollen Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die Bestimmung soll
erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen.
– Firmenwertabschreibung
Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, soll keine Firmenwertabschreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische
EU-Gruppenmitglieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.
• Zinsen und Lizenzgebühren
Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sollen zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10 %, besteuert werden. Das Abzugsverbot soll auf Zahlungen ab 1.3.2014 angewendet werden.
2.3 Rückkehr zur „alten“ GmbH
Die im Vorjahr groß propagierte „GmbH light“ soll wieder abgeschafft und das Mindeststammkapital ab 1.3.2014 wieder mit 35.000 € festgelegt werden. Es soll allerdings möglich sein, bei Neugründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der „normalen“ Stammeinlage von insgesamt 35.000 € eine „gründungsprivilegierte“ Stammeinlage von mindestens 10.000 € festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) einzuzahlen ist.
Diese neuen „gründungsprivilegierten“ Gesellschaften müssen während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn die reguläre Mindesteinzahlung von 17.500 € geleistet wurde. Außerdem haben sie auf Geschäftspapieren auf die „Gründungsprivilegierung“ hinzuweisen. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Gesellschaften, die nach der derzeit noch gültigen Rechtslage gegründet wurden bzw deren Stammkapital auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal 10 Jahre behalten. Sie müssen ebenfalls ein Viertel ihres Gewinnes in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Gesellschaften müssen auf ihren Geschäftspapieren den Hinweis „Gründungsprivilegierung gem GesRÄG 2013“ aufnehmen.
Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Mindestkörperschaftsteuer soll dann wieder 1.750 € (zwischenzeitlich 500 €) betragen, wobei für Neugründungen ab 1.7.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 € pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 € proQuartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50 €.
2.4 Sonstige Änderungen
• Umsatzsteuer
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen, bei denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesenwerden muss, soll von 150 € (brutto) auf 400 € (brutto) angehoben werden.
• Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer soll mit 1.1.2016 abgeschafft werden.
• Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll künftig nach einem vom CO2-Ausstoß abhängigen progressiven Tarif berechnet werden. Der auf volle Prozentsätze zu rundende Steuersatz ergibt sich aus der Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je km minus 90 Gramm) dividiert durch 5. Diese Neuregelung, die bei Fahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß zu deutlichen Preissteigerungen führt, soll ab 1.3.2014 in Kraft treten. Nach einer nunmehr in die Regierungsvorlage aufgenommenen Übergangsregelung kommt für Fahrzeuge, für die bis zum 28.2.2014 ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, noch die alte Regelung zur Anwendung.
Außerdem sollen die Beträge der
Motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 to inflationsbedingt angepasst werden.
• Verbrauchssteuern
Aus gesundheitspolitischen Überlegungen soll die Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer erhöhtwerden.
• Stabilitätsabgabe für Banken
Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe soll geändert werden und der Steuersatz sowie der Sonderbeitrag spürbar erhöht werden.
3 Splitter
• Was passiert mit dem Verlustvortrag bei Tod des Steuerpflichtigen?
Wie bereits in der Klienten-Info 6/2013 ausgeführt, hat der VwGH entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortrages im Erbfalle ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Das BMF hat erwartungsgemäß informiert, diese einschränkende Auslegung bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden. Im Erbwege übernommene und bis 2013 noch nicht verrechnete Verlustvorträge können daher nur mehr von jenem Erben geltend gemacht werden, der den verlustverursachenden (Teil-)Betrieb bzw Mitunternehmeranteil übernommen hat.
• Was noch bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinn zu beachten ist
Das BMF hat bereits vor einigen Monaten klargestellt, dass begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne ab dem 8. Jahr (zB 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw) auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. In einer ergänzenden Information hat das BMF nunmehr ausgeführt, dass Gewinne, die ab dem Jahr 2010 (nach Auslaufen der Begünstigung) entstanden sind, in beliebiger
Höhe entnommen werden können, solange das Eigenkapital nicht unter den Höchststand nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung sinkt.
• Schweizer Abzugssteuer ist doch in Österreich anrechenbar
Wurde in Zusammenhang mit dem Steuerabkommen Österreich-Schweiz von der Schweizer Bank zu unrecht die Abgeltungssteuer einbehalten, so kann nach Vorliegen eines sogenannten Delegierungsbescheides des BMF das Wohnsitzfinanzamt die Abgeltungssteuer zurückzahlen.
• Aufteilung des Gewinnfreibetrages bei Substanzgewinnen
Bei der Berechnung des Gewinnfreibetrages (GFB) sind neben dem laufenden Ergebnis auch Substanzgewinne (aus Kapital- und Immobilienvermögen), die mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert werden, zu berücksichtigen. Der auf Basis des betrieblichen Gesamtgewinnes ermittelte GFB ist dann nach dem Verhältnis zwischen tarifsteuerpflichtigen Einkünften und Substanzgewinnen aufzuteilen.
• Neue Lohnzettelart L24 für ins Ausland entsendete Arbeitnehmer
Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, im Lohnzettel
(Lohnzettelart 1) nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Da aber bei einem DBA mit Anrechnungsmethode für die in Österreich besteuerten Bezüge die im Ausland einbehaltene Steuer anzurechnen ist, muss bei der Veranlagung bekannt sein, welche Bezüge auf das Ausland entfallen.
Um diese Aufteilung zu erleichtern, ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 für jede Auslandstätigkeit in einem DBA-Land mit Anrechnungsmethode ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 24) auszufüllen.
Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung (ab 2014) vom Arbeitnehmer im Formular L1i auszuweisen.
Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnisist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln.
4 Wichtige Termine
1.2.2014:
• SEPA-Stichtag verschoben auf den 1.8.2014
Lastschriften und Überweisungen werden für einen zusätzlichen Übergangszeitraum bis zum 1. 8. 2014 in einem anderen als dem einheitlichen europäischen SEPA-Format akzeptiert.
Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung, wonach für Zahlungen im europäischen Binnenmarkt IBAN und BIC verwendet werden müssen, sah als Endtermin den 1.2.2014 vor (siehe dazu Klienten-Info 4/2013). Um Unterbrechungen im Zahlungsverkehr zu vermeiden, hat die EUKommission am 9.1.2014 vorgeschlagen, dass Nicht-SEPA-Formate in einer Übergangsfrist bis zum 1. 8. 2014 weiter akzeptiert werden können. Die offizielle Frist für die SEPA-Umstellung zum 1.2.2014 wird nicht geändert.
• Autobahnvignette 2014 nicht vergessen
Spätestens ab 1.2.2014 muss die limettenfarbige Jahresvignette 2014 (gültig vom 1.12.2013 bis 31.1.2015) auf der Windschutzscheibe kleben. Widrigenfalls ist eine Ersatzmaut von 120 € für PKW zu entrichten.
28.2.2014:
• Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen
Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2013 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der neuen Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).
31.3.2014:
• Einreichung der Jahreserklärungen 2013 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
• Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen
Ab 1.1 2014 müssen bereits Betriebe, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Einkommensbericht, und zwar erstmalig für das Jahr 2013, erstellen. Der Einkommensbericht, der in der Folge alle zwei Jahre abzufassen ist, soll die Einkommenstransparenz erhöhen und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltsanalyse hat in anonymisierter Form zu erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der
Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2014) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen unverbindlichen Leitfaden zur Erstellung des Einkommensberichtes zum Download unter http://www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=42582 zur Verfügung gestellt.
Für Unternehmen, die dauernd mehr als 250 (500 bzw 1.000) ArbeitnehmerInnen beschäftigen, bestehtdie Verpflichtung bereits seit 1.1.2013 (1.1.2012 bzw 1.1.2011).
5 Nützliche Übersichten und Werte 2014
• Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze:
Wirksamkeit ab Basiszinssatz Stundungs
-zinsen Aussetzungs-zinsen Anspruchszinsen Berufungs
-zinsen SV Verzugszinsen 8.5.2013/1.1.2014 (SV)
-0,12% 4,38% 1,88% 1,88% 1,88% 7,88%
• Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz
Pflegestufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 € /Monat 154,20 284,30 442,90 664,30 902,30 1.260,00 1.655,80
• Regelbedarfsätze
Liegt eine behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung nicht vor, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze sind für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen.
0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15Jahre 15-19 Jahre 19-20 Jahre
€ 194 € 249 € 320 € 366 € 431 € 540
• Kilometergeld
PKW/Kombi mitbeförderte Person Motorrad Fahrrad
€/km 0,42 0,05 0,24 0,38
E-Card- Servicegebühr: € 10,55 Rezeptgebühr: € 5,40
• Kleinstunternehmergrenze (GSVG):
Jahresumsatz : € 30.000,00
Jahreseinkünfte: € 4.743,72
6 Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2014
Echte und freie Dienstverhältnisse (ASVG)
Höchstbeitragsgrundlage in € jährlich monatlich täglich
laufende Bezüge 4.530,00 151,00
Sonderzahlungen1) 9.060,00
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen 5.285,00
Geringfügigkeitsgrenze 395,31 30,35
Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil DienstnehmerAnteil
Arbeiter
Unfallversicherung 1,40 % 1,40 %
Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2)
Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 %
Angestellte
Unfallversicherung 1,40 % 1,40 %
Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2)
Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 %
BV-Beitrag (ohne
Höchstbeitragsgrundlage)
1,53 % 1,53 %
Freie Dienstnehmer
Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) —
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % 2)
Gesamt 3 8,90 % 21,28 % 17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % —
Auflösungsabgabe
Bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung 115,00 €
Pensionisten
Krankenversicherung = gesamt 5,10 % – 5,10 %
Geringfügig Beschäftigte
bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze
bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen
Arbeiter 17,80 % 14,20 %
Angestellte 17,80 % 13,65 %
Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 %
BV-Beitrag („Abfertigung neu“) 1,53 % —
Selbstversicherung (Opting In) 55,79 € monatlich
Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.
Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.246 € Null, über 1.246 € bis 1.359 €:
1 % und über 1.359 € bis 1.530 €: 2 %. entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten4) UV 1,4 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %
inkl 0,5 % Arbeiterkammerumlage daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in € monatlich jährlich Arbeiter/Angestellte (monatlich / jährlich inklusive SZ) 1.807,47 25.168,68 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 2.055,87 24.670,38
Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in €
vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537,78 6.453,36 5.285,00 63.420,00
ab dem 4. Jahr – in der KV 704,99 8.459,88 5.285,00 63.420,00
ab dem 4. Jahr – in der PV 687,98 8.255,76 5.285,00 63.420,00
Sonstige Selbständige
mit anderen Einkünften 395,31 4.743,72 5.285,00 63.420,00
ohne andere Einkünften 537,78 6.453,36 5.285,00 63.420,00
Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2014):
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 2011 + in 2011 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
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