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Klienteninfo 2013

Die steuerlichen Neuerungen ab 2013
1. Stabilitätsgesetz 2012 – Abgabenänderungsgesetz 2012 – VfGH-Judikatur – Wartung der BMF-Richtlinien

Im Jahr 2012 haben die Aktivitäten des Steuergesetzgebers ungeahnte Ausmaße erreicht. Getrieben durch die Sparvorgaben der Euro-Gruppe musste bereits im März 2012 das Stabilitätspaket verabschiedet werden. Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 brachte uns die neue Immobilienbesteuerung und damit eine Vielzahl von Zweifelsfragen. Ein Teil davon konnte dann im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012, das außergewöhnlich lange in der Pipeline des BMF zugebracht hat, behoben werden. Das BMJ hat sich kurz vor dem Jahreswechsel mit der Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr auch noch zu Wort gemeldet. Im Vorfeld des großen Wahljahres 2013 wurde bereits vor dem Jahreswechsel begonnen, Wahlgeschenke zu verteilen (Stichwort Pendlerpauschale). Wie das im Laufe des Jahres 2013 weitergehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Vor der Nationalratswahl im Herbst 2013 bringen sich viele Interessengruppen bereits in Posi- tion, um ihre Vorstellungen von den notwendigen Veränderungen im Steuersystem rechtzeitig dar- zulegen. Unternehmen Österreich 2025, die Arbeiterkammer und die Industriellenvereinigung haben bereits vor Kurzem ihre Vorschläge unterbreitet. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird mit einer Aktualisierung ihres Memorandums zur nächsten Steuerreform spätestens im Juni 2013 nachziehen. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass im Vor- und Umfeld der vielen Wahlen des Jahres 2013 keine Zeit bleiben wird, steuersystematische Veränderungen unseres Steuersystems vorzunehmen. Einige weitere Wahlgeschenke sind aber durchaus noch zu erwarten. Das Jahr 2013 wird aber wohl in erster Linie von der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geprägt werden. Sämtliche dafür erforderlichen Gesetze wurden lobenswerterweise bereits beschlossen, sodass der Konstituierung der neuen Landes- und Bundesverwaltungsgerichte nichts mehr im Wege zu stehen scheint. Das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 bringt zwar auch umfassende Änderungen der BAO und des FinStrG; diese Änderungen treten allerdings im Wesentlichen erst mit 1. 1. 2014 in Kraft und werden daher von mir in diesem Artikel noch nicht behandelt.


1. Betriebsamkeit im BMF und beim VfGH
Gewohnt emsig war im abgelaufenen Jahr jedenfalls das BMF bei der Wartung seiner Richtlinien. Das abgelaufene Jahr begann bereits mit der Veröffentlichung der neuen Liebhabereirichtlinien 2012 und setzte sich dann gleich mit einem umfangreichen Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen fort. Die Information zum Kommunalsteuergesetz wurde ebenso mit 1. 1. 2012 überarbeitet wie die UmgrStR betreffend Artikel II UmgrStG. Auch der UStR-Wartungserlass wurde bereits veröffentlicht. Der Wartungserlass zu Artikel III UmgrStG befindet sich derzeit noch in der Pipeline. Ebenso arbeitet das BMF derzeit an neuen KStR 2013 und Wartungserlässen zu den LStR und EStR. Ferner darf auch nicht auf die umfassende Arbeit des BMF mit dem Salzburger Steuerdialog 2012 vergessen werden.
Auch der VfGH war im abgelaufenen Jahr auf dem Sektor des Steuerrechts nicht untätig. Zwar wurden einige steuerrechtliche Beschwerden abgewiesen (wie z. B. betreffend Land- und Forstwirtepauschalierung oder betreffend Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben oder auch betreffend den Ausschluss des Zinsenabzugs bei Konzernbeteiligungen). Die Gaststättenpauschalierungsverordnung wurde allerdings mit 31. 12. 2012 als gesetzwidrig aufgehoben, worauf das BMF noch kurz vor dem Jahreswechsel mit einer neuen Verordnung reagiert hat. Ferner hat der VfGH noch im abgelaufenen Jahr klargestellt, dass auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe durch die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig ist. Schließlich hat der VfGH kurz vor Weihnach- ten § 6 GrEStG infolge der Anknüpfung an die veralteten Einheitswerte als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Gesetzgeber bleibt aber bis 31. 5. 2014 ausreichend Zeit zur Reparatur.
Zur besseren Orientierung in der täglichen Praxis werden in der Folge punktuell die mir wichtig erscheinenden Neuerungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet. Jedenfalls ausgeklammert sind die Neuerungen, die den Sektor der Personalverrechnung betreffen (wie z. B. die Neuregelung der Pendlerpauschalien, die Änderungen der Sachbezugswerteverordnung oder die Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge), da diese bereits in bewährter Weise von Christa Kocher und Eduard Müller in SWK-Heft 1/2013, 6 ff., abgehandelt wurden.

2. Steueränderungen für Unternehmer
2.1. Neuerungen beim Gewinnfreibetrag

Die Bestimmungen über den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG wurden zwar bereits mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 geändert, sind aber erst mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten. Folgende Änderungen sind zu beachten:
● Der Gewinnfreibetrag beträgt nur mehr für die ersten 175.000 Euro der Bemessungsgrundlage 13 %. Für die nächsten 175.000 Euro der Bemessungsgrundlage beträgt der Gewinnfreibetrag nur mehr 7 %, für die nächsten 230.000 Euro der Bemessungsgrundlage gar nur mehr 4,5 %. Insgesamt kann der Gewinnfreibetrag ab 2013 somit nur mehr maximal 45.350 Euro betragen (anstelle von bisher 100.000 Euro).
● Die Bestimmungen über den Grundfreibetrag von 30.000 Euro der Bemessungsgrundlage sind unverändert geblieben.
● Die systemwidrige Begrenzung des Gewinnfreibetrags bei Mitunternehmerschaften auf 45.350 Euro für die gesamte Mitunternehmerschaft (egal, wie viele Personen daran beteiligt sind) wurde leider beibehalten. Die Anregung der KWT auf Umstellung der betriebsbezogenen auf eine personenbezogene Betrachtungsweise beim Gewinnfreibetrag wurde leider nicht aufgegriffen.
● Die sonstigen Bestimmungen des Gewinnfreibetrags (insbesondere die als begünstigungsfähig angesehenen Investitionen) sind unverändert geblieben.
● Die gute Nachricht ist, dass die Reduktion des Gewinnfreibetrags auf die Jahre
2013 bis 2016 beschränkt ist. Ab 2017 soll es wieder 100.000 Euro Gewinnfreibe- trag geben. Warten wir es ab.

2.2. Neuerungen im Bereich der Bilanzberichtigung
Nach bislang geltender Bestimmung zur Bilanzberichtigung führte ein berichtigter Jahresabschluss nach dem erst mit 1. 9. 2011 neu eingeführten § 293c BAO zu einer kor- respondieren Bescheidberichtigung. Derartige Bescheidberichtigungen waren aber nur innerhalb der Grenzen der absoluten Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO möglich. Dafür war § 293c BAO aber auf alle Abgaben anwendbar (z. B. auch auf die Umsatzsteuer). Nunmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, § 293c BAO mit Ablauf des 31. 12. 2012 wieder aufzuheben und stattdessen die Bestimmungen über die Bilanzberichtigung in § 4 Abs. 2 Z 2 EStG neu zu gestalten sowie korrespondierende Bestimmungen in § 4 Abs. 3 EStG für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und in § 28 Abs. 7 EStG für Überschussrechner bei Vermietungseinkünften vorzusehen.
Grundsätzlich sollen nunmehr sämtliche Fehler (z. B. sofort als Instandhaltungsauf- wand abgesetzter Herstellungsaufwand oder zu Unrecht gebildete Rückstellungen) an der Wurzel berichtigt werden. Diese Berichtigungen sollen zufolge § 4 Abs. 2 Z 2 dritter Teilstrich EStG auf § 293b BAO gestützt werden. Eine derartige Fehlerberichtigung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen möglich. Ist eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht mehr möglich, weil eine berichtigte Steuerfestsetzung für das maßgebende Jahr infolge Verjährung (§ 302 BAO) nicht mehr möglich ist, soll die Fehlerberichtigung im ersten nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorgenommen wer- den. Die Fehlerberichtigung ist allerdings insoweit beschränkt, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Außerdem sind erstmals Fehler des Veranlagungszeitraums 2003 (§ 124b Z 225 EStG) zu berichtigen. Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorzunehmen.
Wie die Finanzbehörden mit dieser neuen Bestimmung in der Praxis umgehen werden, bleibt abzuwarten. Ein im Rahmen einer Außenprüfung festgestellter Fehler müsste dann im ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorgenommen werden. Dies bedingt schon erheblichen Rechercheaufwand, wann die Verjährung der einzel- nen Veranlagungszeiträume eingetreten ist (und damit eine Beurteilung, ob es sich um hinterzogene oder nicht hinterzogene Abgaben handelt). Wenn es sich bei diesem Fehler um sofort abgesetzte aktivierungspflichtige Betriebsausgaben gehandelt hat, dann müssten alle an den ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum anschließenden Veranlagungszeiträume ebenfalls wieder aufgenommen werden. Dies wird in der Praxis zu einer deutlichen Mehrbelastung von Außenprüfern führen, da die Prüfungszeiträume im Fall von derartigen Fehlern massiv ausgeweitet werden müssten. Die Fehlerberichtigung zur Erreichung des richtigen Totalgewinns unterliegt jedenfalls dem pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Organe der Finanzbehörde.

2.3. Neuerliche Änderung der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen gemäß Art. II UmgrStG
Die Bestimmungen über die Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen gemäß Art. II UmgrStG wurden auch erst mit 1. 1. 2011 vom Gesetzgeber neu gestaltet. Trotzdem fand es der Gesetzgeber nun erforderlich, die Ausschüttungsfiktion auf ganz andere Beine zu stellen. Knüpfte bislang der im Zuge einer Umwandlung als fiktiv ausgeschüttet geltende Betrag nach § 9 Abs. 6 UmgrStG grundsätzlich an das unternehmens- rechtliche Reinvermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft (mit vielen Zu- und Abschlägen) an, so geht der Gesetzgeber nun gänzlich neue Wege. Für Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. 12. 2012 zur Eintragung beim Firmenbuch angemeldet wird, gilt nunmehr das sog. Umwandlungskapital als offen an die Rechtsnachfolger ausgeschüttet. Das Umwandlungskapital wird dabei anhand des Umwandlungskapitals aus der Umwandlungsbilanz gemäß § 8 Abs. 5
UmgrStG abzüglich der vorhandenen Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG aus dem Evidenzkonto der umgewandelten Kapitalgesellschaft am Umwandlungsstichtag definiert. Zu dem derart ermittelten Umwandlungskapital müssen noch negative Buchwerte hin- zugerechnet werden, die im Zuge von Umgründungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Umwandlungsstichtag auf die umgewandelte Kapitalgesellschaft übergegangen sind. Dies trifft aber nur auf negative Buchwerte aus Umgründungen, die auf einen Stichtag nach dem 31. 12. 2007 bezogen wurden, zu.
In der Praxis wird es vermutlich vielfach Probleme mit der Rekonstruktion des Evidenzkontenstandes am Umwandlungsstichtag geben, da die Evidenzkonten in vielen Fällen nicht geführt werden (wurden). Leider blieb der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als Tag des Zufließens des fiktiv ausgeschütteten Umwandlungskapitals unverändert bestehen. Systematisch richtiger wäre es, hier auf den Tag der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch abzustellen, da erst in diesem Zeitpunkt die Kapitalgesellschaft erlischt und damit das Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgerechtsträger (Rechtsnachfolger) übergeht. Ein Zugriff der Rechtsnachfolger auf das Vermögen der umgewandelten Gesellschaft, aus dem die Kapitalertragsteuer auf das Umwandlungskapital finanziert werden muss, ist erst ab diesem Zeitpunkt möglich.

2.4. Verlängerung der Möglichkeit zur Steuerspaltung
Die Möglichkeit, alternativ zur gesellschaftsrechtlichen Spaltung von Kapitalgesellschaften eine sog. Steuerspaltung bei Kapitalgesellschaften nach den §§ 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde auf Initiative der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nunmehr nicht wieder nur auf ein Jahr, sondern bis auf Stichtage, die vor dem 1. 1. 2018 liegen, verlängert.

2.5. Neue Gastgewerbepauschalierung ab 2013
Quasi in letzter Minute wurde die mit 31. 12. 2012 vom VfGH (14. 3. 2012, V113/11) als gesetzwidrig aufgehobene Gastgewerbepauschalierungsverordnung durch eine neue Verordnung ersetzt (BGBl. II Nr. 488/2012, ausgegeben am 21. 12. 2012). Die neue Pauschalierung ist keine Vollpauschalierung mehr, sondern nur eine gegenüber § 17 Abs. 1 EStG erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Die ausgelaufene Vollpauschalierung hat doch in zu vielen Fällen zu möglicherweise auch unionsrechtlich bedenklichen Begünstigungen (siehe z. B. UFS 9. 7. 2012, RV/0245-I/12) geführt, auch wenn der VwGH (5. 9. 2012, 2012/15/0120) den Anwendungsbereich der alten Pauschalierungs-VO noch zuletzt deutlich reduziert hat.
Die neue Pauschalierung ist nunmehr auf Betriebe des Gaststättengewerbes beschränkt (bislang waren auch Beherbergungsbetriebe umfasst) und sieht drei Teilpauschalien vor: ein Grundpauschale (10 %), ein Mobilitätspauschale (2 %) und ein Energie- und Raumpauschale (8 %). Bemessungsgrundlage der Pauschalien ist jeweils der Umsatz i. S. d. § 125 Abs. 1 BAO. Die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung zulässig ist, ist mit 255.000 Euro unverändert geblieben, ebenso die Voraussetzung, dass weder Buchführungspflicht bestehen darf noch freiwillig Bücher geführt werden. Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale können nur gemein- sam mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden. Neu ist auch, dass die Inanspruchnahme der Pauschalierung den Unternehmer für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre bindet. Eine pauschale Ermittlung von Vorsteuerbeträgen für Gastgewerbebetriebe sieht die neue Verordnung nicht mehr vor.

2.6. Änderungen bei der Grundbucheintragungsgebühr
Die Grundbuchsgebührennovelle, mit der die Grundbucheintragungsgebühr seit dem
1. 1. 2013 infolge der Aufhebung der vormaligen Regelung durch den VfGH auf eine neue gesetzliche Basis gestellt wurde, beschert uns in bestimmten Fällen Vergünstigungen gegenüber der alten Rechtslage. Bei Übertragungen von Liegenschaften inner- halb der Familie wird nunmehr – egal, ob sie unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen – der dreifache Einheitswert, maximal aber 30 % des Verkehrswerts, der Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr zugrunde gelegt. Außerdem wird die begünstigte Familie sehr großzügig definiert und umfasst – ohne Bedingung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes – nicht nur alle Verwandten in gerader Linie, sondern auch alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers. Auch Lebensgefährten sind begünstigt, wenn sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Durch die neue Rechtslage sind auch alle Übertragungen von Betriebsliegenschaften im Familienverband begünstigt (z. B. im Zuge eines familiären Unternehmensverkaufs). Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich kann die neue Begrenzung der Bemessungsgrundlage mit 30 % des Verkehrswerts durchaus zu niedrigeren Eintragungsgebühren führen als bislang.
Eine empfindliche Verteuerung der Grundbucheintragungsgebühr ist bei Liegenschaftszuwendungen an und von Privatstiftungen zu beachten. Denn derartige Zuwendungen werden nunmehr am Verkehrswert bemessen. Durch die Aufhebung von § 6 GrEStG durch den VfGH (27. 11. 2012, G 77/12) steht die begünstigte Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswerts bei der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen auch nur mehr bis längstens 31. 5. 2014 zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bereits kurz vor dem Jahreswechsel an Alternativen gebastelt, die sich an der neuen Regelung der Grundbucheintragungsgebühr orientiert haben. Leider ist zu erwarten, dass künftige Zuwendungen von Liegenschaften an bzw. durch Privatstiftungen auch bei der Grunderwerbsteuer am Verkehrswert bemessen werden.
Im Regelfall auch verteuert wurde durch die Grundbuchsgebührennovelle die Eintragungsgebühr im Zuge von Umgründungen. Galt in diesem Bereich bislang noch eine Bemessungsgrundlage in Höhe des zweifachen Einheitswerts, hat sich diese seit dem 1. 1. 2013 auf den dreifachen Einheitswert, maximal 30 % des Verkehrswerts, erhöht. Da die Beschränkung mit 30 % des Verkehrswerts bei Betriebsliegenschaften wohl eher selten zur Anwendung kommen wird, hat sich die Grundbucheintragungsgebühr bei Umgründungen seit dem 1. 1. 2013 in der Regel um 50 % verteuert.

2.7. Neuerungen bei der Spendenbegünstigung
Die wesentlichste Änderung bei den steuerlich abzugsfähigen Spenden betrifft die Umstellung der 10%igen Deckelung für abzugsfähige Spenden vom Gewinn bzw. Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres auf das laufende Jahr. Ferner gilt nunmehr der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags als Obergrenze. Auf Verlangen des Spenders hat der Zuwendungsempfänger eine Spendenbestätigung aus- zustellen. Ferner muss der die Spendenorganisation prüfende Wirtschaftsprüfer nun- mehr auch die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften bestätigen. Für die Spendenprüfung gelten nunmehr auch die Haftungsbegrenzungen für Abschlussprüfer gemäß § 275 UGB.

2.8. Neuerungen bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten
Die Änderungen bei der Land- und Forstwirtepauschalierung treten zwar erst mit 1. 1. 2014 in Kraft, seien der Vollständigkeit halber aber auch erwähnt. Bereits mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde verfügt, dass gemäß § 20c BewG eine (schon überfällige) Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens zum 1. 1. 2014 endlich vorzunehmen ist. Mit dem AbgÄG 2012 wurde nun in § 17 Abs. 5a EStG ergänzt, dass die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab dem 1. 1. 2014 nur mehr eine Vollpauschalierung bis zu einem Einheitswert von 75.000 Euro (derzeit 100.000 Euro) vorsehen darf. Ferner darf die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigen, und die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten dürfen 120 nicht nachhaltig übersteigen. Für eine Teilpauschalierung von Betriebsausgaben gilt ab 1. 1. 2014 ein maximaler Einheitswert von 130.000 Euro (derzeit 150.000 Euro).

2.9. Neuerungen in FinanzOnline
Mit 1. 1. 2013 wurden in der BAO die Voraussetzungen geschaffen, eine elektronische Zustellung von sämtlichen Erledigungen (insbesondere Bescheiden) der Finanzbehör- den via FinanzOnline zu ermöglichen. Entgegen den ursprünglichen Vorhaben ist die obligatorische elektronische Zustellung nun doch nicht umgesetzt worden. Beim erstmaligen Einstieg in FinanzOnline ab dem 1. 1. 2013 wird abgefragt, ob der Teilnehmer auf die elektronische Zustellung verzichten möchte. Wird auf die elektronische Zustellung verzichtet, bleibt alles unverändert. Sollte man die elektronische Zustellung wünschen, sind in den Grunddaten eine E-Mail-Adresse und allenfalls die Mobilnummer für die SMS-Verständigung zu hinterlegen. Bescheide zur Arbeitnehmerveranlagung wer- den nur dann elektronisch zugestellt, wenn die Erklärung auch elektronisch eingereicht wurde. Aber auch hier ist ein Verzicht möglich.
Ab 1. 2. 2013 kann endlich auch die Kapitalertragsteueranmeldung, die bei Zuwendungen durch Privatstiftungen und Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften abzugeben ist, elektronisch übermittelt werden. Eine kolossale Erleichterung für die Praxis!

2.10. Neuerungen bei der Forschungsförderung
Bei der Forschungsförderung ist mit 1. 1. 2013 eine sog. „Qualitätssicherung“ in Kraft getreten. Diese besteht darin, dass in die Beurteilung, ob eine Forschungsprämie zusteht, die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und ein Wirtschaftsprüfer eingebunden werden müssen. Die FFG hat ein Gutachten darüber zu erstellen, ob eine prämienbegünstigte Forschung oder experimentelle Entwicklung vorliegt. Der Wirtschaftsprüfer hat eine Bestätigung über die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie auszustellen, die auf der Grundlage der einer Abschlussprüfung entsprechenden Prüfung nach dem UGB zu erfolgen hat. Das Finanzamt hat über Antrag des Abgabe- pflichtigen einen Feststellungsbescheid gemäß § 118a BAO über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie zu erlassen. Der Verwaltungskostenbeitrag für einen derartigen Feststellungsbescheid beträgt 1.000 Euro. Auch bei Abweisung eines derartigen Antrags auf Feststellung muss der Antragsteller noch 200 Euro bezahlen. Obwohl die maßgebenden Bestimmungen des § 108c Abs. 7 bis 9 EStG erst mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten sind, sind sie bereits auf Forschungsprämien für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2011 beginnen.
2.11. Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer
● Normalwert als Bemessungsgrundlage: Gemäß § 4 Abs. 9 UStG ist seit 1. 1. 2013 nicht das Entgelt, sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage für Lieferun- gen und sonstige Leistungen heranzuziehen, wenn das Entgelt aus nichtunternehmerisch bedingten Motiven vom Normalwert abweicht. Beispiel für nichtunternehmerisch bedingte Motive sind familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, gesellschaftliche Verflechtungen, Arbeitnehmerverhältnis etc. Weitere Voraussetzung, damit nicht das Entgelt, sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage dient, ist, dass der Empfänger der Lieferung oder Leistung nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dass der liefernde oder leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Ansatz des Normalwerts anstelle des tat- sächlichen Entgelts gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Auf den (unentgeltlichen) Eigenverbrauch des Unternehmers ist der Normalwert auch nicht anzuwenden. Das Gesetz definiert den Normalwert als den gesamten Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste. Praktische Bedeutung wird der Normalwert wohl im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Unternehmenslieferungen und -leistungen an Arbeitnehmer (Stichwort: Jahreswagen für Werksangehörige) sowie im Fall von verdeck- ten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter haben.
● Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (mit Ausnahme von Sportbooten) an Nichtunternehmer wird seit 1. 1. 2013 an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3a Abs. 12 Z 2 UStG).
● Mit dem Tag nach der Kundmachung des AbgÄG 2012 ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG in Kraft getreten, der nunmehr auch die Heilmasseure in die unechte Steuerbefreiung der Heilberufe aufgenommen hat. Nicht umsatzsteuerbefreit sind weiterhin gewerbliche Masseure.
● In § 12 Abs. 1 Z 1 UStG wurde der Vorsteuerabzug für Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 UStG versteuern, neu gere- gelt. Der neuen Rechtslage zufolge dürfen solche Unternehmer nur dann weiterhin den Vorsteuerabzug bereits aufgrund der (noch nicht bezahlten) Eingangsrechnungen vornehmen, wenn sie im Vorjahr einen Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) von mindestens 2 Mio. Euro erzielt haben. Dies bedeutet, dass kleinere Unternehmer (bis 2 Mio. Euro Vorjahresumsatz), die nach vereinbarten Entgelten versteuern, den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen dürfen.
● Rechnungslegung neu: In § 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG wurde nunmehr eine Regelung für die Umrechnung von in anderen Währungen als Euro ausgestellten Rechnungen implementiert. Als Umrechnungskurse sind die vom BMF festgesetzten Durchschnittskurse für den Zeitraum der Lieferung oder Leistung bzw. deren Vereinnahmung oder auch der letzte von der EZB veröffentlichte Umrechnungskurs anzusetzen (§ 20 Abs. 6 UStG).
● Elektronische Rechnungslegung neu: Das Erfordernis der elektronischen Signatur und des Zertifikats im Sinne des Signaturgesetzes wurde aufgegeben. Voraussetzung der elektronischen Rechnungslegung ist nunmehr, dass der Empfänger der elektronischen Übermittlung zustimmt und dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Das BMF wird in einer Verordnung die näheren Anforderungen bestimmen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind (§ 11 Abs. 2 UStG).

2.12. Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung
Im Bereich der Bundesabgabenordnung sind zwar viele redaktionelle Änderungen, insbesondere durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 und das Abgbenänderungsgesetz 2012, vorgenommen worden, die mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten sind. Von relevanter praktischer Bedeutung sind aber nur wenige Änderungen. Auf die Neueinführung des § 118a BAO betreffend Feststellungsbescheid zur Forschungsprämie sowie auf die Aufhebung des § 293c BAO im Gefolge der Neuordnung der Bilanzberichtigung wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen.
Von den übrigen mit 1. 1. 2013 in Kraft getretenen Änderungen in der BAO ist noch die Ausdehnung der Geschäftsführerhaftung auf den faktischen Geschäftsführer durch den neu geschaffenen § 9a BAO zu erwähnen. Vorbild der neuen Haftungsbestimmung war § 6a Abs. 2 und 3 KommStG. Dort haftet der faktische Geschäftsführer bereits seit 26. 3. 2009 für uneinbringliche Kommunalsteuern. Für die Haftung des faktischen Geschäftsführers ist eine Kausalität der Einflussnahme des faktischen Geschäftsführers zur Uneinbringlichkeit der Abgaben erforderlich. Die Haftung des faktischen Geschäftsführers schließt die Haftung des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht aus. Es liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Abgabenbehörde, welche Haftung vorrangig geltend gemacht wird.

2.13. Neuerungen im Finanzstrafgesetz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes ist zwar eine Reihe von redaktionellen Änderun- gen durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag in Kraft getreten. Von großer praktischer Relevanz sind diese redaktionellen Änderungen aber nicht.
Von den mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 überwiegend mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft getretenen Änderungen ist auf folgende für die Praxis bedeutsamen Änderungen hinzuweisen:
● § 29 Abs. 7 FinStrG: Dieser neuen Bestimmung zufolge muss bei einer Selbstan- zeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung keine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen mehr vorgenommen werden. Der von der KWT wiederholt geforderten gesetzliche Klarstellung, wonach Selbstanzeigen betreffend UVA-Verkürzungen durch Einbringung einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung ohne die sonstigen in § 29 FinStrG geforderten Bestandteile einer Selbstanzeige wirksam sein sollen, wurde im Gesetzgebungsverfahren leider kein Gehör geschenkt. Bleibt nur zu hoffen, dass die Judikatur der Höchstgerichte weiterhin die Offenlegung der bedeutsamen Umstände und die Darlegung der Verfehlung durch die Einreichung einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als gegeben erachten.
● § 48b FinStrG: Hier erfolgte eine Verdoppelung des Strafrahmens für die Verletzung der Anmeldeverpflichtung im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr an den Unionsgrenzen. Der Strafrahmen beträgt nun bei vorsätzlicher Begehung 100.000 Euro und bei fahrlässiger Begehung 10.000 Euro. Nach den ErlRV beträgt der vergleich- bare Strafrahmen in Deutschland 1 Mio. Euro bei Vorsatz und 500.000 Euro bei fahrlässiger Begehung. Zur Erinnerung: Anmeldepflichtig beim Grenzübertritt aus der oder in die Union sind Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 10.000 Euro.
● Bei der Bestimmung über den Abgabenbetrug gemäß § 39 FinStrG wurde insofern eine Verschärfung vorgenommen, als nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG ein Abgabenbetrug bereits unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begangen werden kann. Bislang war im Gesetz die Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen kumulativ Voraussetzung des Abgabenbetrugs.
● Durch eine Änderung des § 99 Abs. 2 FinStrG wurde sichergestellt, dass den Organen der Abgabenbehörden im Zuge einer Außenprüfung insoweit auch die Befug- nisse der Organe der Finanzstrafbehörden zukommen.
● Auf das Judikat des VfGH vom 11. 10. 2012, B 1070/11, wonach auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe durch die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig ist, habe ich bereits in Punkt 1. hingewiesen.

3. Steueränderungen für alle Steuerpflichtigen
3.1. Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz

Mit 1. 1. 2013 ist nun endlich das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Diesem Abkommen zufolge kann jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbst- anzeige erstattet noch sein Kapitalvermögen vor dem 1. 1. 2013 aus der Schweiz abgezogen hat, bis 31. 5. 2013 wählen, ob er die vom Abkommen vorgesehene anonyme Abschlagssteuer bezahlt oder ob er doch noch eine Selbstanzeige erstatten will. Entschließt er sich gegenüber der Schweizer Bank für die Variante der Selbstanzeige, so ist diese verpflichtet, die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung zu melden, die diese Daten dann der österreichischen Finanzverwaltung weiterleitet. Danach wird der Steuersünder von der österreichischen Finanzverwaltung aufgefordert, die Selbst- anzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen. Für den Abzug der inkriminierten Kapitalvermögen aus der Schweiz ohne steuerliche Folgen ist es seit dem 1. 1. 2013 allerdings zu spät.

3.2. Änderungen bei der erstmaligen Vermietung von früher angeschafften Gebäuden
Bislang konnte bei der erstmaligen Vermietung eines schon früher angeschafften oder hergestellten Gebäudes gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG die Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) von den fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde gelegt werden. Nunmehr kann nur mehr bei einem zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangenen Gebäude, das erstmals zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung angesetzt werden. Bei Gebäuden, die am 31. 3. 2012 noch steuerverfangen waren, darf bei erstmaliger Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem 1. 1. 2013 die AfA nur mehr von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden.
Veräußerungsgewinne bei derartigen ab dem 1. 1. 2013 zur erstmaligen Einkünfteerzielung verwendeten Grundstücken (Gebäuden), die am 31. 3. 2012 nicht mehr steuer- verfangen waren, sind nicht mehr generell mit dem begünstigten 3,5%igen Steuersatz zu versteuern. Der begünstigte Steuersatz von 3,5 % ist nur mehr auf den Teil des Wertzuwachses anzuwenden, der auf den Zeitraum bis zur erstmaligen Nutzung als Einkunftsquelle entfällt. Der Wertzuwachs nach erstmaliger Verwendung als Einkunfts- quelle unterliegt bereits dem Regime des § 30 Abs. 3 EStG (25%iger Steuersatz). Maßstab für die Aufteilung des Wertzuwachses auf vor und nach erstmaliger Nutzung als Einkunftsquelle sind die für die Bemessung der AfA angesetzten fiktiven Anschaffungskosten.
3.4. Herabsetzung der Prämie bei der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG sowie der prämienbegünstigten Zukunftsvorsoge gemäß § 108g EStG
Mit 1. 1. 2013 ist eine weitere Absenkung der Prämie im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG und der prämienbegünstigten Zukunfts- vorsorge gemäß § 108g EStG von 4,25 % auf 2,75 % der geleisteten Jahresprämie in Kraft getreten. Ursprünglich wurde bereits mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 für das Jahr 2012 die Prämie von 5,5 % auf 4,25 % abgesenkt.

3.5. Inkrafttreten der Bestimmungen über die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b EStG sowie der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gemäß § 30c EStG
Mit 1. 1. 2013 sind die Bestimmungen über die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b EStG sowie die Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gemäß § 30c EStG in Kraft getreten. Demnach sind bei Grundstücksveräußerungen seit dem 1. 1. 2013 Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte, nicht hingegen Wirtschaftstreuhänder), die eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vornehmen, dazu verpflichtet, gleichzeitig die Berechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen und diese der Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten. Den Intentionen des BMF zufolge wird mit dieser Selbstberechnung durch Parteienvertreter auf ein funktionierendes bestehendes System aufgebaut und die effektive Erhebung der Immobilienertragsteuer sichergestellt. Dies soll eine Win-win-Situation für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung bedeuten. Von der zwingenden Selbstberechnung sind Parteienvertreter nur in folgenden Fällen befreit:
● wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 EStG (z. B. Hauptwohnsitzbefreiung) vorliegt,
● wenn der Zufluss des Kaufpreises voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Verpflichtungsgeschäft erfolgt,
● wenn bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken die stillen Reserven gemäß § 12 EStG übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden,
● wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird oder
● wenn das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird.
Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

Bemessung der Grunderwerbsteuer als verfassungs- widrig aufgehoben
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 27. 11. 2012, G 77/12, entschieden, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte verfassungswidrig ist. Je nachdem, wie ein Grundstück erworben wurde bzw. um welches Grundstück es sich handelt, wird die Steuer entweder anhand des tatsächlichen Wertes oder anhand des Einheitswertes berechnet. Das Höchstgericht hält fest, dass nichts gegen verwaltungsökonomische Vereinfachungen spricht. Nur dürfen diese nicht zu unsachlichen Ergebnissen führen. Wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der an sich unbedenklichen Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw. verhindert, dann löse er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch mit Gründen der Verwaltungsökonomie nicht mehr gerechtfertigt werden können. Damit für die Neugestaltung der Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer genügend Zeit bleibt, hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31. 5. 2014 gesetzt.

Normverbrauchsabgabe: Übergangsregelung 2012/2013
Mit 1. 1. 2013 werden die Grenzen für den Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b NoVAG 1991 um jeweils 10 Gramm/km gesenkt. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen gegen die folgende Vorgangsweise keine Bedenken: Ist ein schriftlicher Kaufvertrag nachweisbar vor dem 15. 11. 2012 abgeschlossen worden und wurde die Lieferung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem 1. 1. 2013 erwartet, dann ist bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe die bis zum 31. 12. 2012 geltende Regelung weiterhin anzuwenden, wenn die tat- sächliche Lieferung vor dem 1. 2. 2013 erfolgt (BMF-Erlass vom 18. 12. 2012, BMF-010220/0295-IV/9/2012).

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